Energie

Der WLSB stellt in der Infothek verschiedene Informationen und Empfehlungen zur Verfügung, die Vereine berücksichtigen können, um Energie zu sparen. Dieser Bereich wird laufend aktualisiert und ergänzt.

Unter andererem sind kurzfristige Empfehlungen zur Energieeinsparung in Sportstätten und deren Ausstattung tabellarisch dargestellt sowie aktuelle Informationen zur Energiepreispauschale aufgeführt.

Zudem bietet der WLSB zwei Beratungsformate speziell zu diesem Thema an: die umfassende Energieberatung sowie die Energiehotline als kurzfristige Hilfestellung. Ebenfalls sind Fördermöglichkeiten für Sanierung und Umrüstung aufgeführt.

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekund*innen beschlossen. In einem weiteren Schritt wird ab März 2023 mit Rückwirkung der Monate Januar und Februar eine Gas- und Strompreisbremse in Kraft treten. Die Preisbremsen wirken für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.

Für die Bundeshilfen „Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden“ sowie die „Gas- und Strompreisbremse“ müssen keine Anträge gestellt werden. Die notwendigen Berechnungen finden bei den Versorgern statt.

In den Gesetzestexten und -begründungen wird bei allen drei Bundeshilfen von einer Entlastung aller Letztverbrauchenden gesprochen:

  1. Soforthilfe – „Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag […] gutzuschreiben.“ (S.2)

  2. Gaspreisbremse: es „werden Preisbremsen zur Entlastung von Letztverbraucherinnen und -verbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme (jeweils zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige) eingeführt.“ (S. 2)

  3. Strompreisbremse: „Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher werden bis zum 30. April 2024 entlastet. Das gilt für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (z. B. private, gewerbliche oder gemeinnützige)“. (S. 2)

Als Letztverbrauchende werden „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen“ (§ 3 Nr. 25 EnWG) definiert. Auf Grundlage dessen können grundsätzlich auch Sportvereine bei allen drei Entlastungspaketen partizipieren und profitieren.

Um die mögliche Entlastung von Sportvereinen darzustellen, hat der DOSB eine Beispielrechnung der Gas- und Strompreisbremse auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauchs berechnet. Die Höhe der Entlastung ist vom jeweiligen Energieverbrauch, von den Preisen für Strom und Gas, aber auch von möglichen Einsparungen abhängig. Die Beispielrechnung der Entlastungen von Gas und Strom für einen durchschnittlichen Sportverein stellt sich wie folgt dar:

Gaspreisbremse

Kosten ohne Entlastungen: 15.200 Euro

Kosten mit Gaspreisbremse: 10.720 Euro

Entlastung 2023: 4.480 Euro

+ einmalige Dezemberentlastung (2022): 1.266 Euro

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Entlastung Gas: 5.746 Euro

(Annahmen: Gasverbrauch pro Jahr 80.000 kwH, Gaspreis 19 ct/kwH)

Hinweis: Kann durch Energiesparmaßnahmen der Gasverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 3.040 Euro.

 

Strompreisbremse

Kosten ohne Entlastungen: 11.500 Euro

Kosten mit Strompreisbremse: 9.660 Euro

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Entlastung Strom: 1.840 Euro

(Annahmen: Stromverbrauch pro Jahr 23.000 kwH, Strompreis 50 ct/kwH)

Hinweis: Kann durch Energiesparmaßnahmen der Stromverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 2.300 Euro.

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Gesamtentlastung für den Sportverein: 7.586 Euro

Informationen zur Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale, nachfolgend kurz „EPP“ genannt, ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (vom 23. Mai 2022). Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind, sollen durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € (brutto) entlastet werden. Da die EPP steuerpflichtig ist (aber sozialversicherungsfrei), mindert sie sich entsprechend der persönlichen Steuerbelastung.

Antworten auf die häufigsten Fragen zur EPP aus Vereinssicht finden Sie auf der Internetseite des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen zur EPP hat das Bundesfinanzministeriums in einem FAQ-Katalog auf seinen Internetseiten zusammengestellt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat umfassende Informationen zur Gas- und Strompreisbremse auf ihren Internetseiten eingestellt:

Zum Artikel (Stand 19.12.2022)

Der WLSB bietet für die Sportanlagen seiner Mitgliedsvereine sowie für Sportstätten kommunaler und privater Träger eine umfassende Bestandsaufnahme. Diese schließt alle gebäude- und betriebstechnischen Bereiche der Sportanlage ein. Mit der Begehung und Begutachtung vor Ort sowie der Erhebung und anschließenden Auswertung der Daten werden mit den Informationen zu den technischen Anlagen die Bereiche herausgestellt, in denen Möglichkeiten zur Kostenminderung und Energieeffizienz bestehen.

Weitere Informationen zur Energieberatung

Die „WLSB-Energiehotline“ soll den Verantwortlichen eine einfache, praktische Hilfestellung zur Klärung von dringenden, kleineren Sanierungsanfragen geben. Sie ist sowohl telefonisch als auch per E-Mail erreichbar.

Weitere Informationen zur Energiehotline

Vereine können beim WLSB für Bau und Sanierung ihrer Sportstätten einen Zuschuss beantragen. Weitere Informationen

Es gibt auch Bundesförderprogramme für nachhaltige Sportstätten und Sporträume. Eine Übersicht stellt der DOSB unter www.dosb.de/sportentwicklung/sportstaetten zur Verfügung.

Seit Ende Juli läuft der Projektaufruf für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ – Deadline ist bereits Ende September 2022. Weitere Informationen

WLSB-Pressemitteilung „Energie-Lockdown für den Sport verhindern" vom 13. Juli 2022: Zur Pressemitteilung

Der DOSB informiert Sportvereine zur Energiekrise: https://www.dosb.de/ueber-uns/energiekrise

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