Bundeskinderschutzgesetz

Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis kann als ein Bestandteil eines umfassenden Präventionskonzepts dienen. Damit möchte das Bundeskinderschutzgesetz zum aktiven Schutz der Kinder und Jugendlichen verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt oder vermittelt werden.

Nach § 72a SGB VIII sollen die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe treffen, die festlegen, wann für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Zuständig sind hierfür die kommunalen Jugendämter.

 

 

 

Erweitertes Führungszeugnis

Nein. Dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Nicht jeder ehrenamtlich tätige Jugendmitarbeitender muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Vielmehr ist der Verein dazu angehalten, anhand einer sogenannten Checkliste, jeden einzelnen Mitarbeitenden mit Blick auf seine Tätigkeit nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen einzustufen. Gelangen die Verantwortlichen am Ende dieser Prüfung zu einem hohen Gefährdungspotential, muss diese Person ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Um die drei Prüfkriterien etwas greifbarer zu machen, hier eine Kurzbeschreibung:

  1. Art des Kontaktes: Wenn die Art der Tätigkeit geeignet ist, eine Autorität bzw. ein intensives (besonderes) Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zu einzelnen Kindern oder Jugendlichen zu erzeugen. Liegt dieses vor, ist in der Regel das Kriterium für eine Vorlagepflicht erfüllt.
    Beispiele: Machtverhältnis, Altersunterschied, Behinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen.
  2. Intensität des Kontaktes: Der Kontakt muss geeignet sein, vertrauliche Situationen zu ermöglichen, die (deutlich) über das übliche Interagieren im Sozialraum hinausgehen. Dabei gilt, dass je kleiner die Gruppe und je geschlossener die Räumlichkeit ist, desto höher ist das Gefährdungspotential. Beispiele: Anzahl der Gruppenleiter*innen, Anzahl der Kinder/Jugendliche, Zugang zur Örtlichkeit, Grad an Intimität.
  3. Dauer des Kontaktes: In diesem Zusammenhang sind die Zeitspanne und die Regelmäßigkeit des Kontaktes zu bewerten. Vereinzelte, nicht planbare und punktuelle Kontakte fallen nicht darunter. Beispiele: Dauer der Einheiten, Anzahl an Kursen/Einheiten/Treffen.
Im Idealfall übernimmt diese Aufgabe der sogenannte Schutzbeauftragte des Vereins. Allerdings gibt es an dieser Stelle verschiedene denkbare Modelle, denn nicht jeder Verein hat einen (Kinder-) Schutzbeauftragten. Grundsätzlich könnte auch einer der Vereinsvorstände, der Jugendleiter*innen oder aber jede andere vertrauensvolle Person die erweiterten Führungszeugnisse einsehen. Diese Aufgabe sollte aber von maximal zwei Personen übernommen werden. Egal in welcher Konstellation die Einsichtnahme erfolgt, es müssen immer zwingend die Datenschutzrichtlinien eingehalten werden. Doch was kann der Verein tun, wenn sich innerhalb des Vereins niemand findet, der diese Einsichtnahme vollziehen möchte? Auch dies stellt kein Problem dar. Glücklicherweise wird in einigen Landkreisen/Stadtkreisen/Städten/Gemeinden die Einsichtnahme durch die jeweils zuständigen Behörden angeboten. Darüber hinaus kann der Verein ebenso eine unabhängige, dritte Person mit der Einsichtnahme beauftragen. Dies kann beispielsweise ein Rechtsanwalt oder aber ein Geistlicher sein.

Im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis stehen alle Straftaten, die auch im „normalen“ Führungszeugnis stehen, plus alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit, außerdem Jugendstrafen von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten. Zu beachten ist, dass selbst im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis keine Informationen zu eingestellten Verfahren und laufenden Ermittlungen bzw. Verfahren stehen. Außerdem sind kleinere Erstverurteilungen, wie etwa Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, zwar im Bundeszentralregister vermerkt, werden aber nicht im Führungszeugnis eingetragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich um Erstverurteilungen handeln muss. Bei wiederholten Straftaten werden auch solch geringere Verurteilungen im Führungszeugnis eingetragen. Inzwischen werden auch weitere Delikte im „niedrigen“ Strafbereich, insbesondere auch Delikte, wie z.B. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenhandel, Kinderhandel, Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen oder wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie im erweiterten Führungszeugnis vermerkt. Bezüglich der Löschung der Einträge gibt es verschiedene Fristen. Kleinere Geld- oder Freiheitsstrafen stehen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis. Für größere Strafen gilt in der Regel eine Frist von fünf Jahren. Eine Ausnahme stellen dabei Verurteilungen wegen Sexualdelikten dar. Hier erfolgt die Löschung erst nach 10 Jahren.

Nein, zumindest nicht gemäß des § 72a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sind lediglich die im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes relevanten Paragraphen ausschlaggebend. Sollten Verurteilungen auf Grund anderer Delikte vorliegen, muss dies nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss des ehrenamtlich Mitarbeitenden führen. Je nach Delikt, kann die Vereinsführung das Gespräch mit der entsprechenden Person suchen. In den meisten Fällen wird dies nicht zwingend notwendig sein. Falls die Verantwortlichen jedoch in dieser Verurteilung ein Problem oder gar eine Gefährdung für die Kinder und Jugendlichen im Verein sehen, sollten die Beteiligten den Umstand bzw. das Zustandekommen klären. Im Anschluss kann gemeinsam das weitere Vorgehen beschlossen werden.

Die Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist für jede meldepflichtige Person bzw. jede Person, die einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, möglich. Dabei muss die Person das 14. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland leben, kann gemäß § 30 b BZRG ein Führungszeugnis erteilt werden, welches Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch des Strafregisters ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt (Europäisches Führungszeugnis). Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen. Grundsätzlich kann das erweiterte Führungszeugnis nur persönlich beantragt werden. Wird die betroffene Person jedoch gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur die gesetzliche Vertretung antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich. Seit 2015 ist die Beantragung auch online möglich, und zwar über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz. Hierfür benötigt der Antragsteller den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein entsprechendes Kartenlesegerät. Zudem ist ein Nachweis zur Bescheinigung über eine ehren-/neben-/ hauptamtliche Tätigkeit vom Vereinsvorstand notwendig. Damit ist die Beantragung für Ehrenamtliche kostenfrei. Einige Behörden kommen den Vereinen inzwischen entgegen. Eine persönliche Beantragung ist hier nicht mehr notwendig. Es genügt ein Sammelantrag des Vereins. Selbstverständlich nur für die Personen, die der Beantragung durch den Verein, mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift zugestimmt haben.

Die betroffene Person kann das erweiterte Führungszeugnis persönlich und unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen. Die antragstellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aushändigen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufgenommenen und ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises. (Quelle: Bundesamt für Justiz)

Bei kurzfristigen Personaleinsatz bzw. Vertretungseinsätzen kann eine sogenannte Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet werden. Die Unterzeichner*innen versichern damit, dass sie nicht wegen relevanter Straftaten im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes verurteilt wurden und auch keine entsprechenden Verfahren gegen sie anhängig sind. Eine Selbstverpflichtungserklärung kann auch als (vorläufiger) Ersatz für ein europäisches Führungszeugnis dienen.

Eigentlich kostet die Beantragung eines erweitertes polizeilichen Führungszeugnisses 13 €. Für einen ehrenamtlich tätigen Jugendmitarbeitenden ist es jedoch kostenfrei, wenn ein Nachweis des Vereins(Vorstandes) zur Bescheinigung über eine ehren-/neben-/ hauptamtliche Tätigkeit vorgelegt wird.

Nein, auf keinen Fall. Das Führungszeugnis ist ein höchstpersönliches Dokument, welches nicht aus den Händen gegeben werden soll. Problemlos ist die Vorlage und Einsichtnahme des Führungszeugnisses. Der Verein darf es jedoch keinesfalls in einem Ordner in der Geschäftsstelle abheften.

Siehe Frage: "Was sind die Vorteile eines Präventions- und Schutzkonzeptes?"

Die WSJ empfiehlt eine Vorlage und Einsichtnahme des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses bei Einzeltraining, also einer 1 zu 1-Betreuung, und bei Übernachtungssituationen. Dies sollte jedoch das Mindestmaß an relevanten Situationen darstellen.

 

Offieller Partner des WLSB

OFFIZIELLE Partner des WLSB

OFFIZIELLE Partner des WLSB

OFFIZIELLE Berater des WLSB

OFFIZIELLE Berater des WLSB

Offieller Berater des WLSB