Bescheinigung von Nachweisen über negative Schnelltests
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Bescheinigung von Nachweisen über negative Schnelltests

Auf Nachfrage dürfen Schulen Bescheinigungen über einen negativen Covid-19-Schnelltest ausstellen. Das Kultusministerium hat sich mit dem Sozialministerium nun darauf geeinigt, dass auch gemäß §2 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 b der CoronaVOSchule vorgelegte Eigenbescheinigungen künftig bis zu 60 Stunden gelten und von den Schüler*innen im außerschulischen Bereich genutzt werden können. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Schule die Vorlage der Eigenbescheinigung bestätigt.

Für Schüler*innen an Grundschulen und sonderpädagogischen Einrichtungen, die nach Entscheidung der Schulleitung zuhause durch die Eltern getestet werden, bestand bisher nicht die Möglichkeit, eine entsprechende Bescheinigung zu erhalten. Um eine Benachteiligung auszuschließen, gab es nun die Änderung. Um auch die Schüler*innen der weiterführenden Schulen, die Testnachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 CoronaVO („Bürgertests“ oder Tests sonstiger zugelassener Stellen wie z.B. Arztpraxen) vorlegen, in dieser Hinsicht gleichzustellen, werden Schulen gebeten, die Vorlage dieser Testnachweise unmittelbar auf dem jeweiligen Dokument mit Datum, Unterschrift und Schulstempel zu bestätigen, sofern dies gewünscht wird.

Nähere Informationen zur Bescheinigung finden Sie hier.

Mehr Informationen gibt es außerdem in der WLSB-Infothek.

 

 

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