Freistellung
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Freistellung

Viele junge Menschen in Baden-Württemberg engagieren sich neben Ausbildung und Beruf in ihrer Freizeit für ihre Jugendgruppe oder ihren Jugendverband. Sie leiten selbstständig Freizeiten, Fahrten und Zeltlager mit Kindern und Jugendlichen und investieren Teile ihrer Freizeit und ihres Jahresurlaubs dafür. Die Jugendorganisationen in Baden-Württemberg bieten für diese jungen Menschen jedes Jahr eine Vielzahl von Schulungen, Freizeiten und Ferienmaßnahmen an.

Um dieses Engagement zu unterstützen und zu fördern, gibt es in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“, das einen Mindestanspruch auf Freistellung enthält. Die WSJ möchte Engagierte in der Jugendarbeit ermutigen, die Freistellungsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Bei der WSJ kann ein Antrag auf Freistellung eingereicht werden. Hierzu ist einfach das nachstehende Antragsformular auszufüllen, auszudrucken und vom Verein mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen zu lassen. Diesen bitte per Post, per Fax oder eingescannt per Mail an die unten stehenden Kontaktdaten senden. Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Sie ein Schreiben für den Arbeitgeber mit der Bitte um Freistellung. Der Antrag sollte ca. sechs Wochen vor der geplanten Freistellung bei der WSJ eingereicht werden, da dieser mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingehen muss.

Den Gesetzestext können Sie hier abrufen.

pdf FAQ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit (Stand: Januar 2017) (438 KB)

pdf Informationen zur Freistellung (Stand: Januar 2017) (45 KB)

pdf Antrag zur Freistellung (326 KB)

 

Bildungszeitgesetz

Seit Inkrafttreten des Bildungszeitgesetzes gibt es für Arbeitnehmende in Baden-Württemberg zudem die Möglichkeit, sich bis zu fünf Tage im Jahr unter Fortzahlung der Bezüge für Aus- und Weiterbildungsangebote für ehrenamtliche Tätigkeiten freistellen zu lassen. Mehr Informationen zum Bildungszeitgesetz finden Sie in der WLSB Infothek unter dem Reiter „Bildung“.

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